1 Geltungsbereich / Bindungsfrist
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für
Geschäftsbeziehungen der ShareVision IT GmbH, Technologiestr. 5, 1120 Wien (nachfolgend
„ShareVision“) mit ihren Kunden.
1.2 ShareVision bietet Kunden verschiedene IT-Leistungen eines Systemhauses. Abhängig von
den konkret vereinbarten Leistungen gelten ergänzend zu diesen AGB Besondere Vertragsbedingungen (nachfolgend „BVB“). Diese AGB sowie die BVB sind jeweils unter www.sharevision.at online
abrufbar. Im Falle von Widersprüchen gehen die BVB diesen AGB vor.
1.3 Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den zwischen ShareVision und dem Kunden vereinbarten Angebots-/Bestell-/Vertragsunterlagen (nachfolgend gemeinsam „Angebot“). Im Falle von
Widersprüchen zwischen dem Angebot (einschließlich etwaiger Anlagen) und den AGB / BVB geht das
Angebot vor. Weitere in den AGB / BVB referenzierte Dokumente kommen nachrangig hierzu zur Anwendung.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ShareVision bestätigt dies
im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich in schriftlicher Form; die
Textform ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist bewusst, dass der Beginn der Leistungserbringung
durch ShareVision unter keinen Umständen als Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen /
Einkaufsbedingungen des Kunden zu verstehen ist.
1.5 ShareVision behält sich das Recht vor, diese AGB gegenüber Kunden, die Unternehmer sind
jederzeit zu ändern. Der Kunde wird sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich über
die Änderungen informiert. Im Rahmen dieser Information werden dem Kunden die neuen AGB mitgeteilt. Er ist berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung zu widersprechen. Unterlässt der Kunde einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach
Ablauf der sechswöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird ShareVision den Kunden im
Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
1.6 Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach Ziffer 1.5 sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen
Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen
der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Für solche Änderungen ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.
1.7 Angebote von ShareVision sind gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, immer freibleibend; erst die Bestellung / Beauftragung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Gegenüber Verbrauchern hält sich ShareVision an ein Angebot für vierzehn (14) Tage ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden.
1.8 ShareVision setzt zur Erbringung der Leistungen sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter
oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. ShareVision ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit
vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird ShareVision den Kunden über den Ersatz informieren.
1.9 Die vereinbarte Vergütung deckt nur den im Angebot dokumentierten Leistungsumfang ab.
Vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Preise berechnet. Es gelten die in der unter www.sharevision.at abrufbaren Preisliste von ShareVision genannten Preise als
vereinbart, soweit die Parteien im Angebot keine abweichenden Preise regeln. Soweit die Leistungsbeschreibung im Angebot unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist ShareVision berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.
2 Allgemeine Pflichten des Kunden
2.1 Der Kunde erkennt seine (in diesen AGB / den jeweils anwendbaren BVB) und ggf. zusätzlich
im Angebot genannten) Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch
ShareVision und damit als seine vertraglichen Pflichten an.
2.2 Der Kunde benennt schriftlich mindestens einen Ansprechpartner für ShareVision und eine
Anschrift und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der
Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen
oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei ShareVision.
2.3 Der Kunde wird ShareVision jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten unterrichten und auf entsprechende Anfrage von ShareVision binnen 14 Tagen ab Zugang die
aktuelle Richtigkeit erneut bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name / Firma; Geschäftsführer bzw.
Vorstand, soweit es sich beim Kunden um eine juristische Person handelt; Anschrift / Geschäftssitz;
Telefon sowie E-Mail.
2.4 Erfüllt der Kunde eine Pflicht zur Mitwirkung nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und
kann ShareVision seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so ist ShareVision für dem
Kunden hieraus entstehende Nachteile nicht verantwortlich. Den hierdurch verursachten Mehraufwand,
insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird ShareVision dem Kunden zu den vereinbarten Preisen zusätzlich in Rechnung stellen. Sonstige Rechte von
ShareVision wegen unterbliebener oder unzureichender Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle in diesen AGB, den BVB und in unseren Angeboten vereinbarten Preise sind Nettopreise,
zu denen jeweils die gesetzlich bestimmte Umsatzsteuer hinzukommt. Preise, Zahlungswege und -arten sowie Zeitpunkte für eine Rechnungsstellung werden im Angebot festgelegt.
3.2 Sofern sich die Vergütung nach geleisteten „Personentagen“ o.ä. bemisst, entspricht ein solcher
„Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden pro Person in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr an Werktagen am
Sitz von ShareVision (Montag-Freitag). ShareVision rechnet Aufwände pro begonnener Viertelstunde
ab.
3.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zahlbar. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, gelten Rechnungen im Zweifel drei Werktage nach Rechnungsdatum als
zugegangen. Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Eventuell anfallende Bankgebühren
(insbesondere bei Auslandszahlungen) trägt der Kunde, der Unternehmer ist, selbst.
3.4 Der Kunde stimmt zu, dass ShareVision Rechnungen per E-Mail an den Kunden versendet.
Sofern der Kunde Unternehmer ist, erfolgt auf Wunsch des Kunden gegen Aufpreis von EUR 1,00 pro
Rechnung ein postalischer Versand der Rechnungen.
3.5 ShareVision darf die monatlichen Preise für wiederkehrende Leistungen in
Dauerschuldverhältnissen ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem
Ermessen um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier (4)
Monate nach Beginn der Laufzeit des Vertrags. Die Preiserhöhung für Teilleistungen ist nur möglich,
wenn diese bereits mindestens für vier (4) Monate vereinbart waren. Die Preiserhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass die von ShareVision
vorgenommene Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgte.
3.6 Ist der Kunde Verbraucher, kann er im Falle einer Preiserhöhung nach Ziffer 3.5 innerhalb von
vier (4) Wochen nach Zugang der schriftlichen Preiserhöhungsmitteilung den laufenden Vertrag mit einer
Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. In diesem Falle wird bis zum Vertragsende das
bisherige Entgelt berechnet, die Erhöhung also nicht wirksam. Die Zustimmung des Kunden gilt jedoch
als erteilt, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine Kündigung ausspricht. Dies setzt voraus, dass
ShareVision den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen hingewiesen hat.
3.7 Ist der Kunde Unternehmer, behält sich ShareVision vor, Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt
insbesondere bei einem Auftragswert von über EUR 500,00 netto. ShareVision behält sich ferner vor,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt
werden, durch die Forderungen gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung
nicht binnen einer (1) Woche nach, so kann ShareVision vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Ist der Kunde Unternehmer, kann ShareVision mit Eintritt des Verzugs Zinsen in Höhe von neun
komma zwei (9,2) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Ist der Kunde
Verbraucher, beträgt der Verzugszins vier (4) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
3.9 Die Erbringung der Leistungen durch ShareVision im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt
der Kunde
3.9.1 für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der vereinbarten Preise bzw. eines
nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder
3.9.2 in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit der Bezahlung der
vereinbarten Preise in Höhe eines Betrages, der die Preise für zwei (2) Monate erreicht,
in Verzug, ist ShareVision berechtigt,
3.9.3 die betroffenen Teilleistungen bis zur Zahlung der Preise zu unterbrechen oder
3.9.4 die betroffenen Teilleistungen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Neben den Preisen für
die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbachten Leistungen steht ShareVision eine Abgeltungsgebühr in Höhe der vereinbarten Preise für die Zeit von der Kündigung bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit zu. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ShareVision kein oder ein geringerer Schaden als die Abgeltungsgebühr entstanden ist. Wird dieser Nachweis erbracht, ist nur der nachgewiesene Schaden zu ersetzen. Sonstige weitergehende Rechte von ShareVision wegen Verzugs bleiben unberührt. Die Beendigung des Vertrags entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur
Zahlung der bis zum Zeitpunkt der Einstellung genutzten Leistungen.
3.10 Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistungen durch ShareVision anfallen, werden dem Kunden zusätzlich und
nach Aufwand in Rechnung gestellt, soweit nicht im Angebot abweichend festgelegt. Sofern nicht im
Einzelfall anders vereinbart, stellt ShareVision für Reisen an Kundenstandorte, mit der im Angebot vereinbarten Pauschale in Rechnung.
4 Haftung
4.1 ShareVision haftet unbeschränkt für krass grob fahrlässig oder vorsätzlich von ShareVision,
ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. ShareVision haftet unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4.2 Die Haftung von ShareVision für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden ist ausgeschlossen.
4.3 Sofern ShareVision nicht unbeschränkt haftet (Ziffer 4.1) oder die Haftung ausgeschlossen ist
(Ziffer 4.2) ist die Haftung von ShareVision für indirekte Schäden oder Folgeschäden (hierzu zählen
insbesondere durch Betriebsunterbrechung und -einschränkung verursachte Schäden), entgangenen
Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Imageschäden jedenfalls ausgeschlossen.
4.4 Des Weiteren wird die Haftung pro Haftungsfall auf einen Betrag von EUR [Betrag zu ergänzen.]
beschränkt. Mehrere Ansprüche, die auf demselben Ereignis beruhen, erhöhen nicht die Haftung der
ShareVision. Insgesamt ist die Haftung der ShareVision für alle Schäden und Haftungsfälle gesamt auf
einen Betrag von EUR [Betrag zu ergänzen.] beschränkt. Eine weitergehende Beschränkung der Haftung kann im Angebot ggf. individuell vereinbart werden.
4.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von ShareVision und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung
Anwendung.
4.6 Die Haftung von ShareVision für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Ist der Kunde Unternehmer, sind Regressansprüche des Kunden gegenüber ShareVision aus Produkthaftung betraglich mit dem Betrag gemäß Ziffer 4.4 begrenzt.
4.7 Soweit gemäß Angebot ShareVision für die Sicherung von Daten des Kunden nicht verantwortlich ist, ist im Fall von Datenverlusten die Haftung von ShareVision auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des Kunden entstanden wäre.
5 Geheimhaltung und Datenschutz
5.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden
geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen
Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von ShareVision. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in
vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
5.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –,
die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Auch die
Konditionen des Angebots unterliegen der Geheimhaltung.
5.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (a) ohne Zutun der empfangenden Partei allgemein zugänglich sind
oder waren, (b) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (c) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (d) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
5.4 ShareVision wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland
gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag
eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein
entsprechend verpflichtet sind. Soweit ShareVision im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach
dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird ShareVision ausschließlich im Auftrag
und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
5.5 Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages
fort.
6 Laufzeit und Kündigung
6.1 Soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, erbringt ShareVision die vereinbarten Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ab Bereitstellung unbefristet zunächst für die im Angebot genannte Mindestvertragslaufzeit.
6.2 Über die im Angebot vereinbarten Kündigungsfristen hinaus hat der Kunde kein Recht zum
Widerruf oder zur ordentlichen Kündigung, insbesondere nicht während der Mindestvertragslaufzeit.
6.3 Unbeschadet etwaiger Rechte zur ordentlichen Kündigung von Leistungen bleibt das Recht
beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer
Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen
Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen.
6.4 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist ausgeschlossen.
7 Allgemeine Bestimmungen
7.1 Sofern es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, gilt Folgendes: Die Parteien
dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich (v.a. auf der Unternehmens-Website oder in Broschüren) als Referenz verwenden. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, auf Grundlage einer
separaten Vereinbarung für ShareVision als Referenzkunde aufzutreten.
7.2 Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ShareVision ausgeschlossen.
7.3 Die Aufrechnung durch den Kunden gegen Ansprüche der ShareVision mit Gegenforderungen
welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen..
7.4 Änderungen und Ergänzungen zum Angebot oder der AGB / BVB bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Textform ist in
diesen Fällen ausgeschlossen.
7.5 Ist nach den AGB / BVB die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform
(z.B. Mitteilungen per E-Mail) aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.
7.6 Sämtliche Ansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, gegen ShareVision verjähren, soweit
in den AGB / BVB nicht abweichend geregelt, 24 Monate nach ihrer Entstehung.
7.7 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich österreichischem Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7.8 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von ShareVision, sofern eine solche Vereinbarung
zwischen den Parteien gesetzlich zulässig ist. In diesem Fall ist die ShareVision berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.